Der § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) ermöglicht es den zuständigen Behörden, den Betrieb von Fahrzeugen zu beschränken oder zu untersagen, wenn diese nicht mehr den Vorschriften entsprechen. Meist erfolgt dies zunächst durch eine sogenannte Mängelkarte, die die Polizei ausstellt, wenn sie bei einer Kontrolle Mängel an einem Fahrzeug feststellt. In dieser Mängelkarte werden die entsprechenden Mängel dokumentiert und eine Frist zur Beseitigung gesetzt. Sind die Mängel beseitigt, ist das Fahrzeug einer in der Mängelkarte genannten Stelle vorzuführen, um die Beseitigung der Mängel zu bestätigen. Die Mängelkarte mit Bestätigung ist anschließend der ausstellenden Polizeidienststelle zu übermitteln. Geschieht dies nicht fristgerecht, leitet die Polizei den Vorgang an die zuständige Zulassungsstelle weiter, die dann weitere Maßnahmen wie etwa eine weitere Fristsetzung, Außerbetriebsetzung oder ähnliches einleitet. Die Zulassungsstelle kann dann ein Gutachten nach § 5 der Fahrzeugzulassungsordnung (FZV) verlangen, damit die Maßnahmen beendet werden können.
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