KFZ-Ingenieurbüro Sebastian Schellartz

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Änderungsabnahme (Begutachtung nach §19 Abs. 3 StVZO)

7. April 2016 by SebSchell

Nahezu jedes Fahrzeug, welches in Europa auf öffentlichen Straßen bewegt wird, muss einer ganzen Reihe komplizierter Vorschriften entsprechen. Die Fahrzeughersteller müssen  jedes neu entwickelte Fahrzeug durch eine dafür zugelassenen Stelle überprüfen lassen. Die entsprechende Stelle prüft dann, ob alle Vorschriften eingehalten wurden und stellt ein entsprechendes Gutachten aus, mit dem der Hersteller eine Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug erhält.

Werden nachträglich Änderungen an diesen genehmigten Fahrzeugen durchgeführt, entsprechen sie nicht mehr dem Zustand, indem überprüft wurde, ob alle Bauvorschriften eingehalten wurden. Daher sind Änderungen nur eingeschränkt möglich und es muss überprüft werden, ob das betreffende Fahrzeug nach der Änderung noch den Bauvorschriften entspricht. Diese Einschätzung obliegt ausdrücklich nicht dem Halter sondern dafür geschulten Personen, die damit durch die Länder betraut wurden.

Wenn Sie also Änderungen an Ihrem Fahrzeug durchführen möchten (z.B. Montage anderer Räder, Tieferlegung oder ähnliches), erkundigen Sie sich vor der Umbaumaßnahme, ob diese zulässig ist oder nicht. Es gibt Ein- oder Anbauteile, die bereits in unterschiedlichen Verfahren geprüft wurden. Je nach Art der Prüfung werden durch die prüfende Stelle entsprechende Gutachten oder Stellungnahmen erstellt. Von diesen ist es abhängig, wie weiter zu verfahren ist. Liegt für die Änderung eine EG-Typgenehmigung oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vor, kann es sein, dass die Änderung ohne eine weitere Begutachtung durchgeführt werden kann. Liegt ein Teilegutachten vor, ist in der Regel nach der Änderung eine Änderungsabnahme eines dafür zugelassenen Prüfers nach §19 Absatz 3 der Straßenverkehrszulassung erforderlich. In beiden Fällen muss das Fahrzeug eindeutig im Verwendungszweck des Gutachtens aufgeführt sein und alle Auflagen laut Gutachten müssen eingehalten werden. Liegt für die Änderung kein gültiges Prüfzeugnis für eine Änderungsabnahme vor, ist eine Begutachtung des Einzelfalls nach §19 Absatz 2 oder §21 der Straßenverkehrszulassungsordnung erforderlich. Diese kann nur durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden und ist dann wesentlich teurer als eine Änderungsabnahme.

Da Verfahren bei Änderungen an Fahrzeugen sehr kompliziert ist, sollten Sie uns unbedingt vor der Änderung kontaktieren, damit wir Ihnen im Vorfeld sagen können, was geht und was nicht geht. Übrigens ist auch der schlichte Wechsel auf Sommer- bzw. Winterräder schon eine Änderung, wenn es sich nicht um die serienmäßigen Räder handelt. Gefährlich sind oft Internetkäufe, bei denen der Verkäufer versichert, dass die Räder gefahren werden dürfen und später bei der Hauptuntersuchung stellt sich heraus, dass dies nicht der Fall ist. Fragen Sie uns daher am besten vorher, welche Räder Sie auf Ihrem Fahrzeug bedenkenlos fahren dürfen.

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