KFZ-Ingenieurbüro Sebastian Schellartz

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Infoblatt zur 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (Tempo 100 km/h für Anhänger)

7. April 2016 by SebSchell

In der Regel gilt für Gespanne (Kraftfahrzeuge mit Anhängern) laut § 18 der Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Durch die 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es möglich, diese Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen auf 100 km/h zu erhöhen. Dazu sind bestimmte technische Voraussetzungen erforderlich. Wir können überprüfen, ob Ihr Gespann diese Voraussetzungen erfüllt und erstellen Ihnen ggfs. ein sogenanntes Infoblatt zur 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, welches Sie dann der Zulassungsbehörde vorlegen können. Diese trägt die höhere Geschwindigkeit dann mit den entsprechenden Auflagen in den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I des Anhängers ein und erteilt das Siegel für das auf dem Anhänger anzubringende 100 km/h Geschwindigkeitsschild.

Welche Voraussetzungen müssen für Tempo 100 km/h mit Anhänger erfüllt sein?

Folgende Anforderungen sind Grundvoraussetzung für die 100 km/h-Zulassung für Gespanne:

  • Das Zugfahrzeug muss mehrspurig (kein Zweirad z.B.) sein.
  • Das Zugfahrzeug selbst muss für mindestens 100 km/h zugelassen sein.
  • Das Zugfahrzeug darf eine zulässige Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen haben.
  • Das Zugfahrzeug muss mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV oder umgangssprachlich ABS) ausgerüstet sein.
  • Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf nicht höher als die zulässige Gesamtmasse oder die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs sein (der kleinere Wert ist ausschlaggebend).
  • Die Reifen des Anhängers müssen jünger als sechs Jahre sein.
  • Die Reifen des Anhängers müssen für mindestens 120 km/h gebaut sein (Geschwindigkeitssymbol „L“).
  • Die maximal zulässige Stützlast muss ausgenutzt werden (maximal zulässig ist der kleinere Wert von Anhänger/Zugfahrzeug).
  • Es muss ein bestimmtes Gewichtsverhältnis von der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zur Leermasse des Zugfahrzeugs eingehalten werden.

Folgende technische Gegebenheiten beeinflussen den Faktor zur Berechnung der vom Zugfahrzeug mindestens erforderlichen Leermasse:

  • Der Anhänger ist mit einer eigenen Bremsanlage ausgerüstet.
  • Der Anhänger ist mit hydraulischen Schwingungsdämpfern (Stoßdämpfern) ausgerüstet.
  • Der Anhänger ist kein Wohnanhänger oder ein Wohnanhänger.
  • Der Anhänger ist für mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet.
  • Der Anhänger ist mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003) ausgerüstet.
  • Der Anhänger ist mit einem Bauteil oder einer technischen Einheit ausgerüstet, für die über ein entsprechendes Prüfzeugnis nachgewiesen wird, dass es den Betrieb der Kombination bis 120 km/h verbessert.
  • Das Zugfahrzeug ist mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet (spezielles Programm im ESP). Dafür muss eine Bestätigung des Herstellers vorliegen, dass das Zugfahrzeug die Bedingungen des vorigen Punktes erfüllt und es muss in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein.

Ist meine Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger für Tempo 100 km/h geeignet?

Wie Sie oben sehen, ist es nicht ganz so einfach, herauszufinden, ob Ihr Gespann für die 100 km/h Zulassung in Frage kommt. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf und wir können Ihnen relativ schnell sagen, ob Ihr Gespann für die Ausnahmeregelung in Frage kommt. Alternativ können Sie dies auch vorab selbst im Kombinationsrechner testen.

Eine Zusammenfassung erhalten Sie hier.

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