KFZ-Ingenieurbüro Sebastian Schellartz

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Oldtimergutachten nach § 23 StVZO (H-Kennzeichen)

7. April 2016 by SebSchell

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Fahrzeug, welches mindestens 30 Jahre alt ist, als Oldtimer eingestuft werden. Dazu ist ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erforderlich. Um dieses Gutachten zu erlangen und in der Folge den Status Oldtimer zu behalten, muss das Fahrzeug einige Voraussetzungen erfüllen.

Ein Oldtimer ist definiert als ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gebracht wurde, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient.

Um eine einheitliche Beurteilung dieser allgemeinen Anforderungen zu ermöglichen, gibt es eine Richtlinie mit Anforderungskatalog sowie eine verbindliche Arbeitsanweisung zur Begutachtung von Oldtimern. Die Beurteilung ist also nicht ganz einfach und die Anforderungen an die Fahrzeuge recht hoch. Zu beachten ist auch, dass die Einhaltung der Kriterien bei jeder Hauptuntersuchung (HU) mit überprüft werden muss. Daher ist auch für den Erhalt des Zustands des Fahrzeugs und die entsprechende Pflege zu sorgen. Geplante Änderungen sollten unbedingt vorher mit einem Prüfer abgestimmt werden.

Natürlich darf ein über 30 Jahre altes Fahrzeug normale Spuren der Jahre aufweisen. Es muss sich allerdings in einem Zustand befinden, der sich von anderen Fahrzeugen dieses Alters abhebt – sich also in einem guten Pflege- und Erhaltungszustand befinden. Es muss voll fahrbereit sein und in einem Zustand sein, der keine sofortigen Arbeiten notwendig macht. Weiter dürfen keine Mängel im Sinne der Hauptuntersuchung (HU) vorhanden sein. Das Fahrzeug darf keine unreparierten Unfallschäden aufweisen und früher unsachgemäß durchgeführte Reparaturen dürfen nicht erkennbar sein.

Eine Übersicht zum Thema Einstufung als Oldtimer finden Sie hier.

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