KFZ-Ingenieurbüro Sebastian Schellartz

KFZ-Sachverständiger für die Regionen Heinsberg, Geilenkirchen, Gangelt, Selfkant und Waldfeucht sowie Köln, Hürth und Umgebung.

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Reparaturbestätigung

7. April 2016 by SebSchell

In vielen Fällen werden Fahrzeuge durch den Halter selbst oder nur teilweise instand gesetzt und auf einen Mietwagen verzichtet. In diesen Fällen kann die Reparatur und die dadurch entstandene Ausfallzeit nicht anhand von Werkstattauftrag und Rechnung nachgewiesen werden. Dann kann der Sachverständige die Reparatur bzw. Teilreparatur dokumentieren und eine Reparaturbestätigung erstellen, in der er die für die jeweils durchgeführte Reparatur erforderliche Zeit angibt. Mit dieser Bestätigung kann dann eine Nutzungsausfallentschädigung, d.h. ein Geldbetrag pro Reparaturtag, an dem das Fahrzeug nicht genutzt werden konnte, bei der Versicherung geltend gemacht werden. Die Höhe dieses Geldbetrages ist abhängig vom jeweiligen Fahrzeug.

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Stellungnahme zu Kürzungen durch Haftpflichtversicherungen

7. April 2016 by SebSchell

Mittlerweile kommt es nicht selten vor, dass Haftpflichtversicherungen die von freien Sachverständigen erstellten Schadengutachten zur Prüfung an hauseigene Sachverständige oder selbst beauftragte externe Dienstleister weiterleiten. Dabei kommt es immer wieder zu Kürzungen einzelner Positionen oder Werte, die die Versicherung bzw. der Prüfende für nicht erforderlich oder nicht angemessen hält.

Da wir unsere Gutachten gewissenhaft, unabhängig und mit dem nötigen Sachverstand erstellen, gibt es in unseren Gutachten in der Regel keine Positionen, die nicht erforderlich oder nicht angemessen sind. Sollten Sie ein Abrechnungsschreiben der Versicherung mit entsprechenden Kürzungen erhalten, sollten Sie – falls bislang noch nicht geschehen – einen Verkehrsrechtsanwalt einschalten. Wir erstellen eine entsprechende Stellungnahme über die technischen Einwände der Versicherung, mit der der Rechtsanwalt die fehlenden Positionen einfordern kann.

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Sicherheitsprüfung (SP)

7. April 2016 by SebSchell

Die Sicherheitsprüfung (SP) ist eine zusätzliche Prüfung, die für größere, schwerere Fahrzeuge vorgeschrieben ist. Da von ihnen ein größeres Gefährdungspotential ausgeht, sollen hier zwischen den Hauptuntersuchungen (HU) die sicherheitsrelevanten Baugruppen zusätzlich durch Fachleute überprüft werden.

Welche Fahrzeuge müssen zur Sicherheitsprüfung (SP)?

Vorgeschrieben ist diese Prüfung z.B. für

  • Kraftfahrzeuge wie LKW, Zugmaschinen (auch landwirtschaftliche) und Sattelzugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen.
  • Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen, sofern sie nicht mit Geschwindigkeitsschildern für maximal 40 km/h gekennzeichnet sind
  • alle Kraftomnibusse und alle weiteren Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen.

Eine genaue Übersicht darüber, welche Fahrzeuge zur Sicherheitsprüfung müssen und welche nicht, bietet die Anlage VIII der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Sie können uns aber auch gerne kontaktieren und direkt fragen.

Wie oft müssen Fahrzeuge zur Sicherheitsprüfung?

Die meisten SP-pflichtigen Fahrzeuge müssen jährlich zur Hauptuntersuchung (HU). Dazwischen müssen Sie dann jeweils ein halbes Jahr nach der letzten Hauptuntersuchung zur Sicherheitsprüfung – also ebenfalls jährlich. Muss ein Fahrzeug nur alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung, muss die Sicherheitsprüfung jeweils ein Jahr nach der letzten Hauptuntersuchung durchgeführt werden – also ebenfalls alle zwei Jahre. Für Kraftomnibusse und Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen gelten strengere Regeln. Sie müssen häufiger zur Sicherheitsprüfung.

Wann ist die erste Sicherheitsprüfung (SP) fällig?

Die Fälligkeit der ersten Sicherheitsprüfung ist von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden und von mehreren Faktoren wie z.B. zulässige Gesamtmasse abhängig. Auch hier gibt die Anlage VIII der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) Aufschluss über die genauen Fristen. Gerne können Sie sich mit uns in Verbindung setzen, damit wir für Ihr Fahrzeug die entsprechenden Fristen ermitteln können und Sie sich nicht mit den komplizierten Regelungen auseinandersetzen müssen.

Wann ist die nächste Sicherheitsprüfung (SP) fällig?

Für SP-pflichtige Fahrzeuge sind Prüfbücher vorgeschrieben. In diese Prüfbücher werden alle durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen eingetragen. Hieraus kann die Fälligkeit der nächsten Sicherheitsprüfung ermittelt werden. Auch auf dem Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung sowie im Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung ist die Frist vermerkt. Die schnellste Möglichkeit festzustellen, wann die nächste Sicherheitsprüfung fällig ist, ist ähnlich wie bei der HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen die Prüfmarke auf dem SP-Schild. Das SP-Schild befindet sich im hinteren Bereich des Fahrzeugs, meistens in der Nähe des Kennzeichens. Die Prüfmarke wird in den mittleren Kreis des SP-Schildes geklebt. Auf der Prüfmarke steht das Jahr und die Spitze der Prüfmarke zeigt auf den Monat, in dem die nächste Sicherheitsprüfung fällig ist. Die Farbe der Prüfmarke wechselt analog zur HU-Plakette jedes Jahr.

SP-Schild
SP-Schild
Prüfmarke
Prüfmarke

Was wird überprüft?

Die Sicherheitsprüfung umfasst eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung der sicherheitsrelevanten Baugruppen. Besonders verschleiß- und reparaturanfällige Bauteile werden überprüft. Die Überprüfung erstreckt sich im Wesentlichen auf folgende sicherheitsrelevante Baugruppen:

  • Fahrgestell und Fahrwerk
  • Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung, Sattelkupplung usw.)
  • Lenkung
  • Räder und Reifen
  • Bremsanlage

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Teiluntersuchung Abgas (ehemals ASU, dann Abgasuntersuchung AU)

7. April 2016 by SebSchell

An den meisten Kraftfahrzeugen ist bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit eine Untersuchung der Abgase vorgeschrieben. Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Benzin/Super/Gas) müssen untersucht werden, wenn sie ab dem 01.07.1969 erstmals zugelassen wurden, Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotoren (Diesel) wenn sie erstmals ab dem 01.01.1977 zugelassen wurden und Krafträder, wenn sie erstmals ab dem 01.01.1989 zugelassen wurden. Bestimmte Kraftfahrzeuge sind von der Untersuchung der Abgase ausgenommen. Ob Ihr Fahrzeug untersucht werden muss oder nicht, können Sie der Anlage VIII der Straßenverkehrszulassungsordnung entnehmen oder fragen Sie uns gerne direkt. Weitere Informationen über die Abgasuntersuchung am Kraftrad finden Sie hier.

Seit 2010 heißt die Untersuchung des Abgasverhaltens nicht mehr Abgasuntersuchung (AU), sondern Teiluntersuchung Abgas. Das ist so, weil sie keine eigenständige Untersuchung mehr ist, sondern Bestandteil (Teiluntersuchung) der Hauptuntersuchung (HU) geworden ist. Seitdem gibt es auch keine eigene eckige AU-Plakette mehr am vorderen Kennzeichen. Die Teiluntersuchung Abgas kann jetzt nicht mehr zeitlich getrennt von der Hauptuntersuchung stattfinden. Sie wird entweder direkt vom Prüfer bei der Hauptuntersuchung mit durchgeführt oder kann maximal zwei Monate vorher durch eine dafür anerkannte Werkstatt durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Nachweis über die Untersuchung dem Prüfer bei der Hauptuntersuchung vorzulegen. Das Nichtbestehen dieser Teiluntersuchung führt auch automatisch zum Nichtbestehen der Hauptuntersuchung (HU). Eine Übersicht über die Änderungen im Jahre 2010 finden Sie hier.

Bei neueren Kraftfahrzeugen (Benzin/Super/Gas ab Erstzulassung 2001, Diesel ab 2004) wird über die sogenannte OBD-Schnittstelle (On-Board-Diagnose) im Rahmen der Teiluntersuchung Abgas auch der Fehlerspeicher auf Abgasrelevante Einträge überprüft. Beinhaltet der Speicher derartige Fehler, gilt die Untersuchung als nicht bestanden und es muss zunächst die Ursache dieser Fehler ermittelt und behoben werden, bevor die Untersuchung positiv abgeschlossen werden kann. Bei Kraftfahrzeugen ab Erstzulassung 2006/2007 kann die Messung der Abgase am Auspuff je nach ausgelesenen Informationen aus dem OBD-System teilweise entfallen.

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Hauptuntersuchung (HU)

7. April 2016 by SebSchell

In gewissen Zeitabständen müssen in Deutschland zugelassene Fahrzeuge zu wiederkehrenden Untersuchungen vorgeführt werden. Der Grund für diese wiederkehrenden Untersuchungen ist der § 29 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Lesen Sie hier mehr über Art und Umfang der Untersuchung sowie die entsprechenden Fristen.

Wie oft muss ein Fahrzeug zur Untersuchung?

Die meisten Fahrzeuge (PKW, Transporter, Wohnmobile, Anhänger, Roller/Mopeds, Motorräder, Quads, Trikes, usw.) bis zu einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen müssen alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU). In bestimmten Fällen verkürzt sich die Frist auf ein Jahr (z.B. bei Taxen und Mietwagen) oder verlängert sich auf drei Jahre (z.B. bei Neufahrzeugen für die erste Untersuchung). Größere Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (LKW und deren Anhänger, Busse, größere Wohnmobile usw.) müssen in der Regel jedes Jahr zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden und zusätzlich zur Hauptuntersuchung regelmäßig zur Sicherheitsprüfung (SP) Die genauen Fristen für alle Fahrzeuge finden Sie in der Anlage VIII der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf und fragen einfach nach. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wann muss Ihr Fahrzeug zur nächsten Untersuchung?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten herauszufinden, wann ein Fahrzeug zur nächsten Untersuchung vorgestellt werden muss. Zum einen ist es im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Waren Sie noch nicht zur Untersuchung, seit Sie das letzte Mal einen neuen Fahrzeugschein bzw. eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I von der Zulassungsstelle bekommen haben, finden Sie Monat und Jahr der Fälligkeit für die nächste Hauptuntersuchung (HU) direkt unterhalb Ihrer Adresse aufgedruckt. Waren Sie mit Ihrem Fahrzeug schon zur Untersuchung, stempelt der Prüfer die positiv abgeschlossene Untersuchung auf der Rückseite ab und vermerkt in diesem Stempel Monat und Jahr der nächsten fälligen Hauptuntersuchung (HU). Auch auf dem Bericht der letzten Untersuchung steht die Frist für die nächste Untersuchung. Eine einfache und schnelle Möglichkeit festzustellen, wann die nächste Hauptuntersuchung fällig ist, bietet die sogenannte HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs.

Wie wird die HU-Plakette richtig gelesen?

Die HU-Plakette befindet sich immer auf dem hinteren Kennzeichen. Sie gibt für jeden sichtbar an, wann das Fahrzeug zur nächsten Hauptuntersuchung vorgestellt werden muss. Die Abbildung zeigt, wie man Monat und Jahr der Fälligkeit richtig abliest.

Erklärung-HU-Plakette

Um die Plakette auch von weitem schnell ablesen zu können (z.B. für hinterherfahrende Polizei), befindet sich ein dicker schwarzer Balken am Außenrand der Plakette. Dessen Mitte zeigt wie der Stundenzeiger einer Uhr auf den Monat der Fälligkeit (hier bei zehn Uhr also Monat zehn bzw. Oktober). Des Weiteren wechselt jedes Jahr die Plakettenfarbe, jede Farbe gilt für jeweils ein Jahr. Es gibt sechs verschiedene Farben, die sich immer wieder in der abgebildeten Reihenfolge wiederholt werden.

HU-Plakette_braun
HU-Plakette_rosa
HU-Plakette_grün
HU-Plakette_orange
HU-Plakette_blau
HU-Plakette_gelb

 

Was wird alles untersucht?

Sinn und Zweck der regelmäßigen Untersuchungen der Fahrzeuge ist deren Verkehrssicherheit. Die Fahrzeuge werden dabei auf Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel untersucht. Es wird der Zustand der Fahrzeuge untersucht um sicherzustellen, dass weder Sie selbst noch andere Verkehrsteilnehmer einer zunehmenden Gefährdung ausgesetzt werden. Das Erkennen von Mängeln und die Pflicht, diese Mängel zu beseitigen, helfen oftmals, Unfälle zu vermeiden. Außerdem wirken sich regelmäßige technische Kontrollen auch positiv auf das Fahrzeugleben aus, denn es werden Mängel frühzeitig erkannt. Das hilft dabei, Folgeschäden zu vermeiden.

Bei der Hauptuntersuchung werden insgesamt über 150 Punkte an Ihrem Fahrzeug untersucht. Auch die Teiluntersuchung Abgas (Abgasuntersuchung AU) ist Bestandteil der Hauptuntersuchung und wird automatisch mit durchgeführt, falls keine Bescheinigung einer Werkstatt vorgelegt wird. Hier eine kurze Übersicht über die wichtigsten Prüfpunkte:

  • Bremsanlage
    • Dichtigkeit der Schläuche und Leitungen
    • Wirkung
    • Verschleiß
    • Freigängigkeit
  • Lenkanlage
    • Spiel
    • Dichtigkeit
    • Leichtgängigkeit
  • Räder/Reifen
    • Größe
    • äußere Beschädigungen
    • Verschleiß
  • Sichtverhältnisse
    • Spiegel
    • Scheiben
    • Scheibenwischer
    • Scheibenwaschanlage
  • Umweltbelastung
    • Schalldämpferanlage
    • Geräuschverhalten
    • Ölverlust
    • Abgasverhalten
  • Identifizierung
    • Identifizierungsnummer (FIN)
    • Fabrikschild
    • amtliche Kennzeichen
    • Fahrzeugdokumente
  • Achsen und Aufhängung
    • Federung
    • Stoßdämpfer
    • Querlenker
    • Gelenke
    • Befestigungen
  • Fahrgestell, Rahmen, Aufbau
    • Korrosion an Karosserie und tragenden Teilen
    • Bruch
    • Achsaufnahmepunkte
    • Sicherheitsgurte
    • Sitze
  • Lichttechnische Einrichtung
    • Scheinwerfer
    • Schlussleuchten
    • Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger)
    • Bremsleuchten
    • Rückstrahler
    • Batterie
    • Kontroll- und Warneinrichtungen
    • Hupe

Was passiert, wenn Mängel festgestellt werden?

Zur Beurteilung festgestellter Mängel gibt es einen bundeseinheitlichen sogenannten Beurteilungskatalog. In diesem sind die meisten Mängel aufgeführt und deren Einstufung in die Kategorien gering, erheblich und verkehrsunsicher vorgegeben. Dieser Beurteilungskatalog ist deutschlandweit für jeden Prüfer jeder Überwachungsorganisation verbindlich.

Wurde an Ihrem Fahrzeug ein Mangel der Kategorie geringer Mangel festgestellt, so liegt es im Ermessen des Prüfers, ob eine Plakette zugeteilt werden kann oder nicht. So oder so muss der Mangel unverzüglich behoben werden. Wurde ein Mangel der Kategorie erheblicher Mangel festgestellt, darf der Prüfer Ihrem Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Plakette zuteilen. Der Mangel oder die Mängel müssen unverzüglich behoben werden. Wird ein Mangel der Kategorie verkehrsunsicher festgestellt, darf das Fahrzeug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden, bis der Mangel behoben ist. Der Prüfer entfernt in diesem Fall die alte HU-Plakette und meldet die Verkehrsunsicherheit der Zulassungsstelle. Diese wird Ihnen dann in der Regel eine Frist zur Beseitigung setzen.

Wurden an Ihrem Fahrzeug Mängel festgestellt, so werden diese auf dem Untersuchungsbericht aufgeführt. Wurde Ihrem Fahrzeug aufgrund der Mängel keine neue  HU-Plakette zugeteilt, muss das reparierte Fahrzeug spätestens innerhalb eines Monats mangelfrei zur Nachuntersuchung erneut einem Prüfer vorgeführt werden. Die Frist von einem Monat läuft ab dem Datum der Hauptuntersuchung. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so gilt der erste Werktag danach als letztmöglicher Tag zur Wiedervorführung. Wird die Frist überschritten, muss eine erneute Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Zu der Nachuntersuchung werden der vorangegangene Untersuchungsbericht, der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I und ggfs. alle Änderungsabnahmen und Gutachten benötigt. Bei der Wiedervorführung darf das Fahrzeug keine Mängel aufweisen. Das heißt es müssen alle Mängel beseitigt werden, sowohl geringe, erhebliche als auch verkehrsunsichere. Weiter dürfen zwischenzeitlich keine neuen Mängel entstanden sein. Erst dann kann der Untersuchungsbericht positiv abgeschlossen und Ihrem Fahrzeug eine neue Plakette zugeteilt werden.

Welche Dokumente müssen zur Hauptuntersuchung mitgebracht werden?

Zur Hauptuntersuchung zugelassener Fahrzeuge muss der Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I mitgebracht und vorgelegt werden. Ist das Fahrzeug abgemeldet und kein Fahrzeugschein bzw. keine Zulassungsbescheinigung Teil I vorhanden, muss der Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II und/oder ggfs. die COC-Bescheinigung (bei Neufahrzeugen immer dabei, enthält alle technischen Daten) mitgebracht werden. Falls an Ihrem Fahrzeug Veränderungen vorgenommen wurden (z.B. andere Räder/Reifen, Tieferlegung etc.), die nicht bereits in den oben genannten Dokumenten aufgeführt sind, sind zusätzlich die Papiere (Änderungsabnahmen, Gutachten, ABE) zu diesen Umbauten zu jeder Untersuchung mitzubringen. Unterliegt Ihr Fahrzeug der SP-Pflicht (schwerere Fahrzeuge wie LKW usw. – siehe Artikel Sicherheitsprüfung), so muss ebenfalls das Prüfbuch vorgelegt werden.

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